§ 1 Zweck
Diese Vereinsordnung legt Details des Vereinslebens fest. Sie gilt neben der Satzung und ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Anders als die Satzung müssen Änderungen nicht dem Amtsgericht vorgelegt werden. Verstöße gegen die Vereinsordnung können ebenso wie Verstöße gegen die Vereinssatzung zum Ausschluss aus der Bruderschaft führen. Hier entscheidet der Vorstand nach Beratung.
| Bezeichnung | Beitrag (€) | Bemerkung |
01 | Ausnahmegebühr Jungschützen 8 – 14 Jahre | 0,00 | Stichtag beim Alter 1. Januar |
02 | Aufnahmegebühr Jugendschützen 15 – 18 Jahre | 10,00 | Stichtag beim Alter 1. Januar |
03 | Aufnahmegebühr Schützen ab 18 Jahre | 25,00 | Stichtag beim Alter 1.Januar |
04 | Jahresbeitrag Jungschützen (8 -14) | 0,00 € | |
05 | Jahresbeitrag Jugendschützen (15 – 18 Jahre) | 24,00 € | |
06 | Jahresbeitrag Schützen ab 18 Jahre | 80,00 € | |
07 | Runder Geburtstag ab 50 Jahre | 40-50 € | incl. Blumen |
08 | Silberhochzeit/Goldene Hochzeit | 40-50 € | incl. Blumen |
09 | Sonstige besondere Ehrungen | 10-100 € | im Vorstand abgestimmt |
Der Beitrag ist bis Ende März eines jeden Jahres zu entrichten, entweder per Barzahlung direkt an den Schatzmeister oder Überweisung auf das
Die Antragsteller auf Mitgliedschaft stellen sich bei der Jahreshauptversammlung, oder bei einer der anderen Veranstaltungen vor.
1. Entrichten der Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten zwölf Wochen eines Jahres ohne gesonderte Aufforderung vollständig zu entrichten (siehe §2).
2. Schießen
Die Mitglieder der Sankt Hubertus Schützenbruderschaft sollen aktiv den Schießsport betreiben. Alters- oder krankheitsbedingte Ausnahmen hiervon sind statthaft.
3. Schützenuniform/Vereinskleidung
Jedes Mitglied hat zu festgelegten Veranstaltungen in Schützenuniform zu erscheinen. Näheres regelt §4 dieser Vereinsordnung.
4. Verpflichtende Termine
Die Teilnahme an den im Vereinskalender festgelegten Terminen ist grundsätzlich verpflichtend. Dies gilt insbesondere für das Schießen und die Arbeitseinsätze, da besonders sie dem Zweck des Vereins und dem Vereinsleben dienen. Krankheit, Unpässlichkeit, familiäre und/oder berufliche Verpflichtungen entschuldigen im Einzelfall die Nichtteilnahme.
Der Jahreskalender mit den darin festgehaltenen verpflichtenden Terminen soll vom Vorstand jährlich zum Jahreswechsel allen Mitgliedern vorgestellt werden, um größtmögliche Kenntnis und Zustimmung zu erreichen.
Davon unabhängig wird der Jahreskalender rechtzeitig allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht (per Post und Internetseite).
a) Arbeitseinsätze
Im Vereinskalender werden zwei reguläre Arbeitseinsätze pro Jahr festgelegt. Diese dienen in erster Linie dem Erhalt der 100m-Bahn auf dem Schießplatz in Dahme. Der Vorstand kann auch Arbeitseinsätze zu anderen dem Verein unmittelbar dienenden Zwecken festlegen. Die Teilnahme an diesen Arbeitseinsätzen ist verpflichtend, Nichtteilnahme an beiden Arbeitseinsätzen wird mit einem Reuegeld von 10,00 € geahndet. Dieses wird beim Jahresbeitrag im nachfolgenden Jahr mit abkassiert. Bei Nichtbezahlung wird die Versicherungskarte nicht ausgehändigt.
Im Falle plötzlich eintretender Notwendigkeiten kann auch spontan ein Arbeitseinsatz festgelegt werden. Bei Festlegung der Arbeitseinsätze soll die Verfügbarkeit der Mitglieder besonders berücksichtigt werden, sie werden daher vorrangig an Samstagen stattfinden. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, nehmen freiwillig an Arbeitseinsätzen teil. Mitglieder mit Behinderung oder Gebrechen sollen gem. ihrer Fähigkeiten an den Arbeitseinsätzen teilnehmen.
b) Schießen
Im Vereinskalender werden bis zu fünf Schießtage jährlich festgelegt, davon finden
- vier als Wettkampf statt (Neujahrs-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschießen) und - einer (vorzugsweise im Sommer) stellt als Vogel- oder Königsschießen einen der Höhepunkte des Vereinslebens dar.
Da das gemeinsame Schießen im Wettkampf den Zweck des Vereins besonders unterstreicht, soll die Teilnahme jedem Mitglied Ehre und innere Verpflichtung zugleich sein.
c) Startgeld
Zu zahlende Startgelder bei Veranstaltungen befreundeter Vereine, sowie Kreis- und Landesmeisterschaften werden durch den Verein erstattet. Bei Kreis- und Landesmeisterschaften je Schütze max. zwei Veranstaltungen im Jahr.
c) Kranzniederlegung
Am Volkstrauertag gedenkt die Schützenbruderschaft der Gefallenen und aller Opfer von
Krieg und Gewalt. Hierzu findet eine Kranzniederlegung in Uniform und in Begleitung der Fahne an den Kriegerdenkmalen in Hohenseefeld und Niederseefeld statt. Für die Kranzniederlegung werden zwei Gedenkkränze mit der Aufschrift: “ Zum Gedenken an die gefallenen und Opfer der beiden Weltkriege “ , “St.Hubertus-Schützenbruderschaft Hohenseefeld e.V. “ beschafft.
§ 4 Fahne und Fahnenträger
Die Vereinsfahne der Sankt Hubertus Schützenbruderschaft ist ihr Feldzeichen. Sie dient der äußeren Darstellung des Vereins und als Orientierungspunkt, ist in Ehren zu halten und gegen Diebstahl, Entehrung und Unfug von allen Mitgliedern zu schützen. Verliehene Fahnenbänder werden Teil des Feldzeichens.
Bei Aufmärschen, Kranzniederlegungen, Verbandsversammlungen und ähnlichen Veranstaltungen wird die Fahne mitgeführt. Als Fahnenträger wird bei Veranstaltungen der jüngste Erwachsene, oder ein Freiwilliger eingeteilt. Der Fahnenträger trägt Bandelier und weiße Stulpenhandschuhe zur Uniform. Um das Tragen der Fahne, insbesondere bei
längeren Märschen zu erleichtern, kann ein Koppel umgeschnallt werden.
§ 5 Schützenuniform
Die Schützenuniform dient der Darstellung der Schützenbruderschaft nach
außen und dem inneren Zusammenhalt. Eine tadellose, saubere Uniform spiegelt
das Selbstverständnis und die Haltung der Schützen wider.
a) Die Uniform besteht aus:
- petrolgrüner Schützenjacke mit dunkelgrünen Aufschlägen an Kragen und Ärmeln, auf den Schultern werden Achselklappen als Dienstgradabzeichen getragen,
- grünem Tschako mit schwarzem Schirm und weißgrünem Sturmriemen (Mannschaften und Unteroffiziere einfache Kordel, Offiziere breites Geflecht). Den Tschako schmücken an der Vorderseite grünes Eichenlaub und Miniatureichenlaub in Silber,
- weißem Hemd,
- grüner Schützenkrawatte mit eingesticktem Schützenemblem,
- schwarzer oder anthrazitfarbener Hose (weibliche Mitglieder können stattdessen einen entsprechenden Rock tragen) und
- schwarzen Schuhen.
b) Abzeichen
An der Schützenjacke werden die vereins- und verbandsinternen Abzeichen und Auszeichnungen getragen. Darüber hinaus dürfen alle gem. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen zulässigen staatlichen und nichtstaatlichen Auszeichnungen getragen werden. Diese sind gem. ihrer Statuten zu tragen. Vorrang sollen die mit dem Sport, insbesondere mit dem Schießsport in Zusammenhang stehenden Orden und Ehrenzeichen haben.
Das Ärmelabzeichen mit Wappen der Sankt Hubertus Schützenbruderschaft wird am linken Jackenärmel auf Höhe des Oberarms aufgenäht getragen. Funktionsträger werden durch ein am linken Unterarm des Jackenärmels zu tragendes dunkelgrünes Ärmelband mit goldener Stickerei
gekennzeichnet:
- 1. Brudermeister (Vorsitzender)
- Schatzmeister - Schießleiter
- Schützenkönig
c) Schützenschnur
Die Schützenschnur wird von der rechten Schulter zum rechten Jackenrevers getragen. Es ist die jeweils höchste errungene Stufe zu tragen, weitere errungene Schützenschnüre werden durch Eicheln in der jeweiligen Farbe angezeigt.
§ 6 Dienstgrade und Schulterklappen
a) Dienstgrade
01 | Schütze | Grün vierstreifig, ohne Stern |
02 | Unteroffizier | Grün vierstreifig, ein silberner Stern |
03 | Feldwebel | Grün vierstreifig, zwei silberne Sterne |
04 | Oberfeldwebel | Grün vierstreifig drei silberne Sterne |
05 | Fähnrich | Grün vierstreifig vier silberne Sterne, zwei quer unten, zwei längs hoch |
06 | Leutnant | Grün doppelt geflochten, ohne Stern |
07 | Oberleutnant | Grün doppelt geflochten, ein goldener Stern |
08 | Hauptmann | Grün doppeltgeflochten, zwei goldene Sterne |
09 | Major | Silber doppeltgeflochten, ohne Stern |
10 | Oberstleutnant | Silber doppeltgeflochten, ein goldener Stern |
11 | Oberst | Silber doppelt geflochten, zwei goldene Sterne |
b) Beförderungen
Bei aktiver und tadelloser Teilnahme am Vereinsleben soll der Vorstand das Mitglied unter folgenden Voraussetzungen im Rahmen einer Veranstaltung im würdigen Rahmen befördern.
01 | Schütze | Ernennung bei Vereinseintritt |
02 | Unteroffizier | 3 Jahre nach Ernennung zum Schützen |
03 | Feldwebel | 5 Jahre nach Beförderung zum Unteroffizier |
04 | Oberfeldwebel | 5 Jahre nach Beförderung zum Feldwebel |
05 | Fähnrich | 5 Jahre nach Beförderung zum Oberfeldwebel |
06 | Leutnant | 5 Jahre nach Beförderung zum Fähnrich |
07 | Oberleutnant | 5 Jahre nach Beförderung zum Leutnant |
08 | Hauptmann | 5 Jahre nach Beförderung zum Oberleutnant |
09 | Major | 5 Jahre nach Beförderung zum Hauptmann |
10 | Oberstleutnant | 5 Jahre nach Beförderung zum Major |
11 | Oberst | Beförderung nur als Vereinsvorsitzender |
Mit Wahl in den Vorstand wird das Mitglied zum Leutnant befördert.
Bei Beförderung in eine neue Dienstgradgruppe werden die bisherigen Schulterklappen im Tausch gegen die Neuen an den Kompaniechef zurückgegeben.
Besondere Leistungen (z.B. herausragende Schießergebnisse bei Kreis-, Landes- oder Deutschland-meisterschaften, herausragende Leistungen zum Vorteil des Vereins etc.) können zu vorzeitiger Beförderung führen. Vorschlagsberechtigt hierfür sind alle Mitglieder. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach Beratung. Ein einheitlicher, strenger Maßstab ist anzustreben.
§ 7 Orden und Auszeichnungen
a) Orden und Auszeichnungen anlässlich des Vogelschießens
Vereinsinterne Auszeichnungen sind die beim Vogel- bzw. Königsschießen erworbenen Orden für
- Schützenkönig sowie
- Apfel-, Zepter- und Kronprinz.
Der Schützenkönig trägt für die Dauer seiner Herrschaft die Königskette zur Uniform. Am linken Unterarm des Jackenärmels trägt er ein dunkelgrünes Ärmelband, auf dem zwischen zwei goldenen Streifen Titel und das Jahr der Herrschaft angegeben sind. Das Ärmelband bleibt auch nach Ende seiner Königsherrschaft Teil seiner Uniform. Bei wiederholter Königsherrschaft werden Ärmelbänder hinzugefügt, jedoch nur bis zur Armbeuge.
Die Ehegatten des Königs und der Prinzen erhalten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Hofstaat ein Diadem, das zu offiziellen Anlässen getragen werden soll.
b) Schützenschnur
Beim jährlichen Neujahrsschießen kann durch herausragende Schießleistungen mit dem Ordonanzgewehr (offene Visierung) die Schützenschnur erworben werden.
Die Schützenschnur wird in den Stufen geschossen und verliehen:
- Grün: für alle Altersklassen ab 55 Ringe,
- Silber: bis Vollendung des 54. Lebensjahrs ab 75 Ringe; ab dem Lebensjahr 55. ab 65 Ringe
- Gold: bis Vollendung des 54. Lebensjahrs ab 90 Ringe; ab dem 55. Lebensjahr ab 75 Ringe
Soweit nicht anders vom Vorstand beschlossen, erfolgt die Verleihung bei der auf das Neujahrsschießen folgenden Jahreshauptversammlung in würdigem Rahmen. Mit einer höheren Stufe beliehene Schützen sollen ihre bisherige Schützenschnur im Tausch gegen die neue an den Kompaniechef zurückgeben:
c) Weitere Auszeichnungen
Darüber hinaus können Mitglieder und/oder Ehegatten für besondere Leistungen für den Verein (z.B. herausragende Schießleistungen auf Kreis-, Landes- oder Bundesebene oder auch besondere Verdienste um das Vereinsleben) ausgezeichnet werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder. Die Entscheidung über die Auszeichnung und ihre Form (z.B. Verdienstmedaille, vorzeitige Beförderung, Nennung auf Internetseite o.ä.) trifft der Vorstand im Einzelfall nach Beratung. Ein einheitlicher Maßstab dabei ist anzustreben.
§ 8 Schützenkönig und Hofstaat
Schützenkönig und -königin stehen dem Hofstaat vor. Der Schützenkönig hat den Verein nach außen zu repräsentieren und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nach dem Vogelschießen hat der Schützenkönig die Schützen zu empfangen, um seine Regentschaft würdig zu beenden.
Der Hofstaat besteht aus
- Kron-, Zepter- und Apfelprinz oder -prinzessin und Ehegatte,
- Einem durch das Königspaar zu bestimmenden Hofmarschall,
- dem Kompaniechef als Chef der Leibgarde sowie
- konkurrierenden Spaßmachern und Hofnarren.
Dienst im Hofstaat an sich stellt keine herausragende Leistung dar.
§ 9 Abstimmungen
Abstimmungen im Verein folgen demokratischen Prinzipien. In der Regel werden Abstimmungen offen, d.h. durch Handzeichen, abgehalten. Auf Antrag entscheidet der Vorstand, ob eine Abstimmung ausnahmsweise geheim durchzuführen ist.
a) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr. Abwesende Vereinsmitglieder können ihre Stimme auf andere Mitglieder übertragen. Dies bedarf der Schriftform.
b) Jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Vorstand wählbar.
c) Kandidaten für die Vorstandswahl kann jedes Mitglied benennen.
§ 10 Geselligkeit und Brüderlichkeit
Einen wichtigen Teil des Vereinslebens nimmt die Geselligkeit ein:
Gemeinsames Essen, Trinken, Singen und Erzählen sind außerhalb des Schießbetriebes ausdrücklich erwünscht. Konflikte innerhalb der Sankt Hubertus Schützenbruderschaft sollen stets in einem Geiste der brüderlichen Kameradschaft beigelegt und geschlichtet werden. Der Vorstand soll begütigend eingreifen, um ggf. auftretende Streitigkeiten zu schlichten. Mitgliedern anderer Schützenvereine, seien sie national oder international, wird grundsätzlich offen, herzlich und kameradschaftlich-brüderlich begegnet.
§ 11 Nach alter Väter Sitte gilt: Es wird fortgesoffen.
§ 12 Verpflichtung zur Gewaltfreiheit
Die Sankt Hubertus Schützenbruderschaft verurteilt jegliche Form von unrechtmäßiger Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Bei Verstößen gegen diesen Grundsatz sind alle Mitglieder aufgefordert, diesen entgegenzutreten. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über Sanktionen gem. §1.
§ 13 Tugenden und Werte
Die Sankt Hubertus Schützenbruderschaft fühlt sich den Werten des christlichen Abendlandes und den deutschen Traditionen verpflichtet gem. dem Grundsatz:
Tugenden wie Mut, Mäßigung, Weisheit und Wahrhaftigkeit sind die Richtschnur des Handelns aller Schützen.
§ 14 Gültigkeit
Diese Vereinsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
Sie kann nur in der Jahreshauptversammlung mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder geändert werden.